Nordhausen, Thüringen
Angebot anfordern

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen der RVA Energietechnik GmbH & Co. KG (Stand: 01.01.2018)

1. Geschäftsbedingungen, Angebot, Vertragsabschluss

Die Angebote, Lieferungen und Leistungen von RVA-Energietechnik erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Abweichenden Geschäftsbedingungen unserer Geschäftspartner wird hiermit widersprochen.

Die Angebote sind freibleibend. Sämtliche Angebotsunterlagen (inkl. Zeichnungen und Kostenvoranschlägen etc.) sind Eigentum von RVA-Energietechnik und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

Wirksame Verträge kommen erst dann zustande, wenn RVA-Energietechnik die Bestellung schriftlich bestätigt hat. Dasselbe gilt für Ergänzungen, Änderungen und Nebenabreden. Für Art und Umfang der Lieferung/Leistungen ist ausschließlich die schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.

Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungsdaten sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung verbindlich.

2. Preise

Alle Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Fabrik des Lieferanten. Hierzu kommt die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer.

3. Liefer- und Leistungszeit

Fristen für Lieferungen/Leistungen beginnen frühestens mit dem Zugang der schriftlichen Auftragsbestätigung und sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

Bei Liefer- und Leistungsverzögerungen durch unvorhergesehene Ereignisse außerhalb des Einflussbereiches von RVA-Energietechnik (Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung etc., auch bei Lieferanten) verlängert sich die Lieferfrist angemessen.

Bei von RVA-Energietechnik zu vertretenden Lieferverzögerungen, die nicht auf mindestens grober Fahrlässigkeit beruhen, kann der Kunde – den Nachweis der Schadenentstehung vorausgesetzt – eine Entschädigung beanspruchen. Die Entschädigung beträgt unter Ausschluss weiterer Ansprüche für jede volle Woche der Terminüberschreitung 0,5 % des betroffenen Teil- oder Gesamtnettoauftragswertes, insgesamt jedoch höchstens 5 %.

Teillieferungen und Teilleistungen sind jederzeit zulässig.

4. Gefahrenübergang, Abnahme

Die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder spätestens zwecks Versendung das Lager von RVA-Energietechnik oder des Herstellerwerkes verlassen hat.

Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Kunden unbeschadet seiner Rechte in Empfang zu nehmen.

Transportschäden gehen zu Lasten des Empfängers. Sie sind bei Ankunft der Sendung festzustellen und vom Empfänger beim Transporteur geltend zu machen.

5. Eigentumsvorbehalt

RVA-Energietechnik behält sich das Eigentum an allen Liefergegenständen bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Bei laufender Rechnung dient das gesamte Vorbehaltsgut zur Sicherung der Saldenforderung. Übersteigt der Schätzwert des Vorbehaltsgutes die noch nicht beglichenen Forderungen um mehr als 30 %, ist RVA-Energietechnik auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten verpflichtet.

Der Kunde darf das Vorbehaltsgut nicht veräußern, belasten, verpfänden, be- oder verarbeiten, sicherungsübereignen, vermieten etc. Erwirbt ein Dritter Rechte am Sicherungsgut, tritt der Kunde seine sämtlichen hierdurch entstehenden Rechte an RVA-Energietechnik ab, welche die Abtretung annimmt. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung erfolgt für RVA-Energietechnik als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für RVA-Energietechnik. Bei Zugriff Dritter hat der Kunde auf das Eigentum von RVA-Energietechnik hinzuweisen und RVA-Energietechnik unverzüglich zu benachrichtigen. Interventionskosten gehen zu Lasten des Kunden.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden sowie bei jeder Gefahr für die Rechte von RVA-Energietechnik ist diese befugt, ohne weiteres die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden abzuholen und sicherzustellen. Zu diesem Zweck gewährt der Kunde RVA-Energietechnik bzw. den von RVA-Energietechnik beauftragten Dritten Zutrittsrecht zu den Lagerorten.

6. Zahlung

Alle Zahlungen haben bar und ohne Abzug bei Lieferung/Abnahme zu erfolgen. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer schriftlicher Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen, unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen. Eingehende Zahlungen werden nach Wahl von RVA-Energietechnik auf die Forderungen verrechnet (in der Reihenfolge Kosten, Zinsen, Hauptsache), soweit der Kunde keine eigene Zahlungsbestimmung getroffen hat.

Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder wenn RVA-Energietechnik nach Vertragsschluss bekannt wird, dass der Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, ist RVA-Energietechnik berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen auszuführen.

Mitarbeiter von RVA-Energietechnik sind zum Inkasso ohne ausdrückliche Inkassovollmacht nicht berechtigt.

Der Kunde gerät spätestens nach Ablauf von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung und Fälligkeit in Verzug. Soweit eine Mahnung durch RVA-Energietechnik vor Ablauf von 30 Tagen erfolgt, löst dies bereits die Verzugsfolgen aus. Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich nach § 288 BGB.

Bei Teilzahlungsvereinbarung wird die gesamte Restschuld sofort zur Zahlung fällig, wenn der Kunde mit einer Rate ganz oder teilweise länger als zehn Tage im Rückstand ist.

Für jede Mahnung nach Verzugseintritt hat der Kunde die Kosten des Verwaltungsaufwandes in Höhe von jeweils 15,00 Euro zu ersetzen.

Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit Forderungen des Kunden, die von RVA-Energietechnik bestritten werden und nicht rechtskräftig festgestellt sind, ist ausgeschlossen.

7. Gewährleistung, Haftung

Beanstandungen sind von Unternehmern stets schriftlich und unverzüglich zu erheben, solche wegen offensichtlicher Mängel binnen acht Tagen, bei Reparaturarbeiten binnen drei Tagen nach Auslieferung; andernfalls ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen.

Bei mangelhafter Lieferung/Leistung kann der Kunde Nachbesserung oder, sofern diese nicht genügt, unmöglich oder unzumutbar ist, Ersatzlieferung verlangen. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl oder lässt RVA-Energietechnik eine hierfür schriftlich angemessene Nachfrist schuldhaft verstreichen, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten, Minderung oder Schadensersatz verlangen.

Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen am Liefergegenstand vorgenommen, dieser unsachgemäß behandelt, liegt normale Abnutzung vor oder ist bei einer laufenden Reparatur der Auftraggeber oder ein Dritter ohne Zustimmung am Vertragsgegenstand tätig geworden, entfällt jede Gewährleistung.

Bei neuen Liefergegenständen gilt hinsichtlich der Sachmängelansprüche des Kunden als Unternehmer eine Verjährungsfrist von 12 Monaten ab Ablieferung der Ware, sofern der Mangel nicht arglistig verschwiegen wurde oder RVA-Energietechnik seine Abwesenheit garantiert hat. Dies gilt nicht für den Verbrauchsgüterkauf nach § 474 ff. BGB.

Gebrauchte Liefergegenstände werden an Unternehmer unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung verkauft. Dies gilt nicht für den Verbrauchsgüterkauf nach § 474 ff. BGB. In diesem Fall gilt für den Verbraucher eine Verjährungsfrist von 12 Monaten.

Weitere Ansprüche des Kunden bestehen nur soweit RVA-Energietechnik grobes Verschulden trifft, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen vorausehbaren Schadens, in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern am Liefergegenstand gehaftet wird, beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Auftraggeber abzusichern, bei Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden oder deren Abwesenheit garantiert wurde.

Beim Vorliegen von Rechtsmängeln gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.

Erklärungen über die Beschaffenheit einer Sache stellen in keinem Fall eine Garantie dar.

8. Zusatzbedingungen für die Ausführung von Arbeiten an Baumaschinen und Baugeräten

Mit der Einleitung des Reparaturauftrages ist zugleich die Erlaubnis des Kunden zu Probefahrten und Probeeinsätzen erteilt.

Kostenvoranschläge sind nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Andernfalls kann ein Kostenvoranschlag bis zu 20 % überschritten werden, wenn dies für die Durchführung erforderlich ist. Bei Überschreitungen von mehr als 20 % erfolgt Benachrichtigung des Kunden. Widerspricht der Kunde, erhält RVA-Energietechnik jedenfalls sämtliche Aufwendungen inkl. eines angemessenen Gewinnanteiles erstattet.

Reparaturfristen sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Bei Auftragserweiterung verlängert sie sich angemessen.

Die Gefahr geht in jedem Fall auf den Kunden über, sobald RVA-Energietechnik ihm die Fertigstellung mitgeteilt hat. Rechnungsstellung gilt als Mitteilung. Der Kunde hat den Vertragsgegenstand binnen drei Tagen abzunehmen, andernfalls lagert RVA-Energietechnik gegen Berechnung der Lagerkosten und auf Gefahr des Kunden ein.

Das Eigentum an eingebauten Aggregaten, Ersatz- und Zubehörteilen verbleibt bis zur vollständigen Bezahlung bei RVA-Energietechnik. Bis dahin hat RVA-Energietechnik auch ein Pfand- und Zurückbehaltungsrecht am reparierten Gegenstand. Das Pfandrecht besteht auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten sowie sonstigen Forderungen gegenüber dem Kunden. RVA-Energietechnik ist bei Verzug des Auftraggebers und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, den Auftragsgegenstand freihändig zu verkaufen oder sonstwie zu verwerten.

Die durch die erfolgte Reparatur freiwerdenden Altteile werden von RVA-Energietechnik, sofern die Reparatur in den Werkstätten von RVA-Energietechnik erfolgt, verschrottet. Sollte der Kunde anderweitig über die Altteile verfügen wollen, muss er RVA-Energietechnik dies unverzüglich nach Erhalt der Auftragsbestätigung schriftlich mitteilen.

Hinsichtlich der Haftung für den Auftragsgegenstand bei erteiltem Reparaturauftrag gilt die entsprechende Bestimmung der vorstehenden AGB.

Für Ansprüche des Kunden bei mangelhafter Reparatur gilt eine Verjährungsfrist von 12 Monaten, sofern der Mangel nicht arglistig verschwiegen wurde oder Abwesenheit garantiert wurde. Dies gilt nicht für Verbraucher.

9. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

Für alle Rechtsbeziehungen zwischen RVA-Energietechnik und seinen Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort ist der Sitz von RVA-Energietechnik in Nordhausen.

Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten mit Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und Personen, die im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand haben, ist Nordhausen. Dasselbe gilt für Streitigkeiten mit Personen, die nach Vertragsabschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nicht bekannt machen.

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages oder Teile hiervon unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit im Übrigen nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen sind durch wirksame Regelungen zu ersetzen, die den unwirksamen sowie dem Vertrag möglichst nahe kommen. Ebenso ist bei unvorhergesehenen Lücken zu verfahren.